

Satzung
Verband für Camping- und Wohnmobiltourismus in Mecklenburg-Vorpommern e.V. (VCWMV)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen:
Verband für Camping- und Wohnmobiltourismus in Mecklenburg-Vorpommern e.V. (VCWMV)
Sitz des Vereins ist Rostock
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt das Ziel Campingbetriebe sowie Ferien und Freizeitbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern zu fördern.
Er dient im Interesse seiner Mitglieder durch allgemeine und fachliche Beratung, gegenseitigen Erfahrungsaustausch und durch touristische Informationen.
Er vertritt weiterhin die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden und anderen Institutionen und berät und betreut die Mitglieder in Fragen, die im Zusammenhang mit der Führung des Betriebes auftreten.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. November und endet am 31. Oktober eines jeden Jahres.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Jeder Eigentümer, Besitzer, Pächter, Betreiber eines Camping- / Wohnmobilplatzes oder einer Ferien- bzw. Freizeitanlage im Land Mecklenburg-Vorpommern kann ordentliches Mitglied des Vereins werden.
2. Durch den Beschluss des Vorstandes können auch andere Personen oder Vereine oder Verbände als fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
Diese besitzen kein Stimmrecht.
3. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
4. Der Austritt eines Mitgliedes muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand:
drei Monate vor Ende des Kalenderjahres erfolgen (per Einschreiben),
Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche an den Verein oder deren Vermögen zu.
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
6. Der Verein kann Mitglied des Bundesverbandes der Campingwirtschaft in Deutschland so wie anderer touristischer Fachverbände werden.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
Diese ist jährlich vom Vorsitzenden schriftlich einzuberufen.
Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen, dabei ist die, vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
c) Wahl des Vorstandes und Wahl der Rechnungsprüfer,
d) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Die Mitgliederversammlung wird jeweils vom Vorsitzenden geleitet. Sie kann stattdessen ein anderes Vorstandsmitglied oder sonstiges Vereinsmitglied mit einfacher Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter wählen.
5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist, entscheidet bei der Abstimmung die einfache Stimmenmehrheit.
7. Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder vertreten sind. Eine Stimmenübertragung ist durch schriftliche Vollmacht möglich. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen.
8. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens sieben Tage vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
9. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt sein und zwar unter der Beifügung des vorgeschlagenen Textes.
10. Bei einer Änderung der Satzung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister so wie mindestens einem weiteren Mitglied.
2. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorstandes. Es muss von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes.
Er ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern.
Über jede Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen.
Der Vorstand kann Beschlüsse auch durch schriftliche oder telefonische Zustimmung aller Vorstandsmitglieder fassen. Im Falle einer schriftlichen oder telefonischen Abstimmung sind sie von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
5. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und erhält eine Aufwandsentschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Alle übrigen anfallenden Kosten, wie Reisespesen, Kilometergeld, Post- und Telefongebühren usw. sind zu belegen und
werden vergütet.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die jeweils bis zum 31.03. des laufenden Jahres fällig sind.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
2. Das bei der Auflösung vorhandene Verbandsvermögen wird der DLRG auf Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.
§ 10 Inkrafttreten
1. Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung in Kraft.
2. Die Tätigkeit des Verbandes beginnt am Gründungstag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wurde.
Satzung VCWMV e.V.
Beschlossen am 04. Dezember 2007